Satzung des Tierschutz Halle e.V.

Fassung vom 28. April 2018?

  1. Der Verein trägt den Namen Tierschutz Halle e.V. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Halle (Saale). Der Verein übernimmt die Nachfolge des 1955 aufgelösten Tierschutzvereines Halle und Umgebung. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Halle (Saale) unter der Nummer 39 eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Tierschutz Halle e.V. versteht sich als ein Fürsprecher der Tiere, da diese dem Menschen hilflos ausgeliefert sind. Das Verhalten der Menschen dem Tier gegenüber soll sich an ethischen und moralischen und nicht an Gewinn bringenden ökonomischen Werten orientieren. Der Verein fordert eine verantwortungsvolle und artgerechte Haustierhaltung. Er wendet sich gegen jede Form der Ausbeutung, des Missbrauches, der Ausrottung und der Quälerei von Tieren. Dazu gehören unter anderem jede Art des Tierversuches mit und an lebenden Tieren, die Intensivhaltung der sogenannten „Nutztiere“, die Pelztierzucht, tierquälerische Tiertransporte und unzulässige Schlachtmethoden. Die Mitglieder des Tierschutz Halle e.V. setzen sich dafür ein, dass Tiere nicht als Wegwerfware betrachtet, sondern als fühlende Lebewesen mit Respekt behandelt werden.
  2. Durch ständige Öffentlichkeitsarbeit soll die Bevölkerung über die Probleme in der Tierwelt aufgeklärt und für den Tierschutz interessiert werden. Ferner sollen die sich ergebenden Gefahren für Mensch und Umwelt in den Bereichen der Ernährung, des Arzneimittel- und Kosmetikkonsums im Zusammenhang mit Intensivhaltung, Tierversuchen usw. aufgezeigt werden.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Unterhaltung eines eigenen Tierheimes, das dem praktischen Tier- und Artenschutz dient (Aufnahme, medizinische Versorgung, Betreuung, Vor- und Nachkontrollen, Vermittlung);
b) Verbreitung, Pflege und Förderung des Tier-, Natur- und Artenschutzgedankens durch Vorbildfunktion sowie Aufklärung und Unterrichtung der Öffentlichkeit;
c) Förderung der Kinder- und Jugendarbeit;
d) Einwirkung auf die Öffentlichkeit und politische Gremien durch Gespräche, Soziale Medien, Verbreitung von Informationsmaterial, durch Veranstaltungen und durch Zusammenarbeit mit den Massenmedien mit dem Ziel, eine verantwortungsbewusste Haltung von Verbrauchern und Tierhaltern zu wecken, um Tierleid zu verhindern;
e) Zusammenarbeit mit und Einflussnahme in den Kommunen und im Land im Interesse des Tierschutzes und zum Wohle der Tiere;
f) Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen und -gruppen, Behörden und Fachleuten, um Tiermissbrauch und Tierquälerei zu verhindern;
g) Erfassen und Überprüfen von Anzeigen sowie Kooperation mit den Veterinärämtern;
h) Fütterung, Betreuung und Kastration von herrenlosen Katzen.

  1. Der Tierschutz Halle e.V. ist unabhängig und überparteilich. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, ist selbstlos tätig und verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung  (§ 51- § 58 AO).
  2. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines, noch im Falle seiner Auflösung sonstige Vermögensvorteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vom Verein beauftragte Mitglieder und andere beauftragte Dritte können eine Aufwandsentschädigung erhalten.
  3. Der Verein kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, finanzielle und/oder sachliche Mittel zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken, insbesondere für den Tierschutz, zur Verfügung stellen (§ 58 Nr. 2 AO).

A. Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche sowie juristische Person werden, die den Tierschutz fördern sowie ihm dienen will und sich zu den Zielen des Vereines bekennt.
    2. Die Mitgliedschaft minderjähriger Personen bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
    3. Der Verein hat folgende Mitgliedschaften:
      – ordentliche Mitglieder,
      – Jugendmitglieder,
      – Ehrenmitglieder.a) Ordentliches Mitglied des Vereines kann jede volljährige sowie juristische Person werden, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereines insbesondere auch durch die Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrages zu unterstützen. Ordentliche Mitglieder haben volles Stimmrecht gem. § 5 Nr. 2 der Satzung.
      b) Jedes Kind bis 18 Jahre kann mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten Jugendmitglied werden. Jugendmitglieder haben weder ein Stimmrecht, noch ein aktives Wahlrecht.
      c) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein verdient gemacht hat, von der Mitgliederversammlung mehrheitlich vorgeschlagen oder vom Vorstand ernannt wurde. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und sonstigen Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes.
    4. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch unterschriebenen, schriftlichen Antrag und dessen Bestätigung durch den Vorstand. Eine Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
      a) Die Mitgliedsanträge von Minderjährigen müssen zusätzlich von deren gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.b) Das Erheben, Verarbeiten, Speichern und Nutzen von personenbezogenen Daten ist für die Erfüllung des satzungsgemäßen Vereinszweckes und für die Mitgliederverwaltung erforderlich. Mit der Unterzeichnung des Mitgliedsantrages stimmt das Mitglied bzw. bei Minderjähren der gesetzliche Vertreters der Verwendung der Daten zu.
      c) Der Eintritt wird mit der Aushändigung bzw. Zusendung der schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
    5. Die Entscheidung des Vorstandes zur Aufnahme eines Mitgliedes ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den Mitgliedsbeitrag bezahlt hat.
    6. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
    7. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.


B. Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch:
      – durch schriftliche Austrittserklärung,
      – durch Ausschluss,
      – durch Auflösung des Vereines,
      – durch Auflösung des Mitgliedes als juristische Person,
      – durch den Tod des Mitgliedes.a) Der Austritt kann durch das Mitglied mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen zum Ende des Monats erfolgen.
      b) Der Ausschluss durch den Vorstand kann erfolgen, wenn ein Mitglied
      – trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fälliger Beiträge unterlässt. In der zweiten Mahnung ist unter Hinweis auf eine
      letzte Zahlungsfrist von einem Monat auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen.
      – dem Vereinszweck oder der Satzung zuwiderhandelt oder sich vereinsschädigend verhält.
    2. Durch die Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft
      entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
  1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Aufgaben des Vereines nach besten Kräften
    zu fördern.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Antrags-, Diskussionsund
    Stimmrecht teilzunehmen. Jedes volljährige Mitglied hat nur eine Stimme. Das
    Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  3. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
    a) Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
    b) Der Vorstand ist ermächtigt, in Not- und Härtefällen Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Beitrags zu gewähren, weil wirtschaftliche Notlage die Mitgliedschaft nicht verhindern soll.
    c) Der Beitrag ist bei Neueintritt innerhalb der ersten vier Wochen nach erfolgter Aufnahme in den Verein zu entrichten. Die Folgebeiträge sind in dem vom Mitglied ausgewählten Rhythmus (monatlich, quartalsweise, halbjährlich, jährlich) selbständig zu bezahlen.
    d) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Bei minderjährigen Mitgliedern verpflichtet sich der gesetzliche Vertreter, der der Mitgliedschaft schriftlich zugestimmt hat, zur Zahlung des Mitgliedbeitrages.
  4. Namens- und/oder Adressänderungen sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
    Sämtliche Zustellungen gelten als ordnungsgemäß bewirkt, wenn sie an die zuletzt
    mitgeteilte Anschrift des Mitgliedes erfolgen.
  5. Mit dem Eintritt in den Verein erkennen die Mitglieder die Satzung als verbindliche Arbeitsund
    Rechtsgrundlage an.
  1. Die Organe des Vereines sind:
    a) der Vorstand,
    b) die Mitgliederversammlung,
    c) die Leiter der Arbeitsgruppen,
    d) die Revisionskommission.
  2. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können die Bildung weiterer Vereinsorgane
    beschließen.
  3. Alle Mitglieder der Vereinsorgane, insbesondere der Vorstand und die Leiter der
    Arbeitsgruppen, haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  1. Der Vorstand besteht aus vier bis acht Mitgliedern des Vereines und setzt sich zusammen aus:
    a) dem/der Vorstandsvorsitzenden,
    b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem/der Kassenwart/in,
    d) dem/der Schriftführer/in,
    e) bis zu vier Beisitzern/Beisitzerinnen.
  2. Der/die Vorstandsvorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassenwart/in und der/die Schriftführer/in bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Personen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der/die Vorstandsvorsitzende leitet und erledigt mit Hilfe der übrigen Vorstandsmitglieder alle laufenden Angelegenheiten des Vereines. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines selbstverantwortlich nach Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung. Die erforderlichen Beschlüsse sind mit Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder zu fassen. Die Beisitzer sind stimmberechtigt. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, die Satzung zu ändern, wenn es infolge gerichtlicher oder gesetzlicher Maßnahmen erforderlich sein sollte. Er muss zeitnah die Mitglieder in einer Mitgliederversammlung oder schriftlich, per Post oder per E-Mail, darüber informieren und in der nächsten Mitgliederversammlung über eine entsprechende Änderung der Satzung abstimmen lassen.
  5. Der/die Vorstandsvorsitzende oder ein/eine Beauftragte/r beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, der Arbeitsgruppenleiter und der Mitglieder.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit (mindestens 50 % + 1 Stimme) der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Wenn kein Bewerber die einfache Mehrheit erreicht, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bestplatzierten ausschließlich in der Mitgliederversammlung statt. Gewählt ist derjenige Bewerber, der die einfache Mehrheit (mindestens 50 % + 1 Stimme) hat.
    a) Ein Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied kooptiert oder gewählt ist.
    b) Vorstandsmitglied können nur ordentliche Mitglieder des Vereines werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
    c) Der Vorstand ergänzt sich durch Vorschläge der Mitglieder. Die Vorschläge müssen mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung, bei der eine Wahl des Vorstandes stattfindet, beim Vorstand vorliegen.
    d) Eine Wahl ist auch in Abwesenheit der/des zu Wählenden möglich, sofern er die Wahl annimmt oder die Annahme durch eine/n Vertreter/in erklären lässt.
    e) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtszeit aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Vereinsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes für den Vorstand kooptieren. In der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung sind die kooptierten Vorstandsmitglieder durch die Wahl zu bestätigen oder abzulehnen.
    f) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines jeden Vorstandsmitgliedes.
  7. Der Verein stellt Vorstandsmitglieder im Innenverhältnis von ihrer persönlichen Haftung gegenüber Dritten frei. Das gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Vorstandsmitgliedes.
  8. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er kann eine angemessene Vergütung erhalten. Der Vorstand entscheidet im Einzelfall und berichtet der Mitgliederversammlung darüber.
  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Wahl des Vorstandes,
    b) Wahl der Revisoren,
    c) Entlastung des Vorstandes,
    d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
    e) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen,
    f) Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes der Revisoren,
    g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden oder einem/einer von ihm/ihr beauftragten Stellvertreter/in geleitet. Der/die Vorstandsvorsitzende oder ein/eine Beauftragte/r berichtet über die Tätigkeit des Vereines im Geschäftsjahr. Der/die Kassenwart/in legt Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Vereines und berichtet über dessen wirtschaftliche Lage. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung umfasst regelmäßig:
    a) Bericht der/des Vorstandsvorsitzenden,
    b) Bericht des/der Kassenwartes/Kassenwartin,
    c) Bericht der Revisionskommission,
    d) Entlastung des Vorstandes.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder oder auf Antrag des Vorstandes. Der Vorstand muss einem zulässigen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb eines Monates nach Eingang entsprechen.
  4. Die Einladung zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, per Post oder per E-Mail, an die zuletzt mitgeteilte Anschrift mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen. Die Einladung gilt als ordnungsgemäß eingegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes versendet wurde.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.
  6. Grundsätzlich ist durch Erheben der Hand abzustimmen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mehrheitlich beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
  7. Rede-, Antrags-, Abstimmungs- sowie aktives Wahlrecht haben auf der Mitgliederversammlung nur diejenigen ordentlichen Mitglieder, deren Beitragssaldo ausgeglichen ist, und Ehrenmitglieder.
  8. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand ist berechtigt, die Satzung zu ändern, wenn es infolge gerichtlicher oder gesetzlicher Maßnahmen erforderlich sein sollte (siehe § 7 Nr. 4).
  9. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden.
  10. Bei allen Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von dem/der Protokollführer/in und dem/der Vorstandsvorsitzenden unterschrieben wird.
  1. Der Vorstand wird durch die Arbeitsgruppen unterstützt und beraten.
  2. Die Arbeitsgruppen bestehen aus Mitgliedern des Vereines und aus interessierten Bürgern.
  3. Jede Arbeitsgruppe hat eine/n vom Vorstand gewählte/n Leiter/in, der/die für die Leitung und Koordination der Arbeitsgruppe zuständig ist. In seinem/ihrem Bereich ist der/die Arbeitsgruppenleiter/in die oberste Instanz, nach der Tierheimleitung und dem Vorstand als Gesamtheit. Daher bedürfen alle wichtigen Entscheidungen innerhalb der jeweiligen Arbeitsgruppe immer der Zustimmung des/der Arbeitsgruppenleiters/-leiterin.
  4. Die Arbeitsgruppenleiter können als rede- und antragsberechtigte Teilnehmer zu Vorstandssitzungen eingeladen werden, sind aber nicht stimmberechtigt.
  5. Die Bildung folgender Arbeitsgruppen ist anzustreben:
    a) Hunde,
    b) Katzen,
    c) Kleintiere,
    d) politischer Tierschutz,
    e) Kinder- und Jugendarbeit.Weitere Arbeitsgruppen können durch den Vorstand bestimmt werden.
  6. Die Arbeitsgruppen unter a) bis c) sollen hauptsächlich praxisorientiert arbeiten und dafür sorgen, dass die artspezifischen Bedürfnisse der vom Verein betreuten Tiere berücksichtigt und durchgesetzt werden und die Betreuung der Tiere gegebenenfalls optimiert wird. Die Arbeitsgruppe unter d) soll sich hauptsächlich mit der Aufklärung über politische Tierschutzthemen (z.B. Tierversuche, Massentierhaltung, Gesetzeslücken) befassen. Die Organisation von Veranstaltungen, wie Protestaktionen, Demonstrationen oder Informationsständen, ist Bestandteil dieser Arbeitsgruppe und bedarf vor der Durchführung der Zustimmung des Gesamtvorstandes. Die Arbeitsgruppe unter e) beschäftigt sich mit der Nachwuchsgewinnung und dem Heranführen Minderjähriger an das Thema Tierschutz. Der/die Gruppenleiter/in bietet Gewähr für eine ordnungsgemäße, auf die Altersgruppen abgestimmte Bildungsarbeit.
  7. Die Zusammenarbeit der Gruppen untereinander ist unerlässlich, ebenso die regelmäßigen Treffen der Arbeitsgruppenleiter mit der Tierheimleitung. Ein Bericht der Arbeitsgruppenleiter an den Vorstand sollte nach jedem Treffen der Arbeitsgruppenleiter erfolgen.
  1. Die Revisionskommission besteht aus zwei bis vier Mitgliedern.
  2. Die Revisionskommission prüft die Kassen- bzw. Buchführung des Vereines. Ihr sind sämtliche Unterlagen der Kassenführung rechtzeitig vorzulegen, damit sie ihren Prüfungsbericht in der Mitgliederversammlung erstatten kann.
  3. Die Prüfung hat sich nicht nur auf den Kassenbestand, sondern insbesondere auch auf die rechnerische Richtigkeit der Kassenunterlagen und auf die Einhaltung etwaiger Anweisungen der Mitgliederversammlung oder eines sonstigen Vereinsorganes zu erstrecken. Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, sämtliche Geschäftsvorgänge einzusehen. Er hat der Mitgliederversammlung Vorschläge für die Entlastung des Vorstandes zu unterbreiten.
  4. Die Mitglieder der Revisionskommission werden im Rahmen der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis eine neue Kommission gewählt ist. Die Wiederwahl der Mitglieder der Revisionskommission ist zulässig.
  1. Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine ordentliche oder durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn dahingehende Anträge mit einer Begründung seitens des/der Antragstellers/-stellerin und einer Stellungnahme des Vorstandes, von drei Viertel der erschienenen, wahlberechtigten Mitglieder (bei namentlicher Abstimmung) gebilligt werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der wahlberechtigten Vereinsmitglieder teilnimmt. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vereinsmitglieder beschlussfähig ist. Diese neue Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereines mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen.
  2. Bei Auflösung des Vereines werden die zu diesem Zeitpunkt noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand abgewickelt. Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seiner Rechtsfähigkeit fällt das Vereinsvermögen an den Dachverband. Damit ist die Auflage verbunden, dieses Vermögen für die in der Satzung des Tierschutz Halle e.V. festgelegten Ziele zu verwenden.
  3. Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung des Vereines weder Zuwendungen noch sonstige Vermögensvorteile.
  1. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Diese Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28. April 2018 beschlossen.